Verordnungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)

SchiffAVVerordnungFassung seit 1. September 2009RIS-Stand 22. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006418 · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 SchiffAV?

  • Kernaussage§ 5 SchiffAV behandelt "Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 5. (1) Fahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit sich diese Einrichtungen in der Nähe des Fahrzeuges befinden, gefahrlos und rasch erreichbar sowie von den ArbeitnehmerInnen kostenlos benutzbar sind.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchiffAV in einfachen Worten?

§ 5 SchiffAV behandelt "Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. September 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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