Verordnungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)

SchiffAVVerordnungFassung seit 1. Juli 2012RIS-Stand 22. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20006418 · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Zugänge zu Fahrzeugen

Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 SchiffAV?

  • Kernaussage§ 48 SchiffAV behandelt "Zugänge zu Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zugänge zu Fahrzeugen

§ 48. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.

(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht. Die Oberfläche muss rutschfest sein.

(3) Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 SchiffAV in einfachen Worten?

§ 48 SchiffAV behandelt "Zugänge zu Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2016
Fassung seit
1. Juli 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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