§ 8
§ 8 Verwendungsbezeichnung „Attaché“
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 8 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Attaché“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 8. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 8 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Attaché“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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Rückverweise
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