Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 23 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter

§ 23. Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt · VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 23 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2016
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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