§ 25
§ 25 Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während...
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Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“
§ 25. (1) Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturforums notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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