§ 18
§ 18 Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 18 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder...
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Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“
§ 18. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die §§ 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 18 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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