§ 1
§ 1 Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 1 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Beamte des höheren auswärtigen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
§ 1. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 1 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Beamte des höheren auswärtigen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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