Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland

§ 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt · VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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