§ 30
§ 30 Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs...
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Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland
§ 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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Rückverweise
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