§ 27
§ 27 Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 27 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Botschafter“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
§ 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen, während sie als
(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.
(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 27 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Botschafter“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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