§ 33
§ 33
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 32 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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