Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Unterabschnitt

VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 32 Abs. 2 zu ermitteln.

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt · VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2016
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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