Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 34 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Unterabschnitt

VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 34. Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt · VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 33
Nächster Paragraph§ 35 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 34 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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