Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 17 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“

§ 17. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 17 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. September 2016
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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