§ 19
§ 19 Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer...
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Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“
§ 19. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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