§ 36
§ 36 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind, haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen, wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu führen gehabt hätte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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