Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind, haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen, wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu führen gehabt hätte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT · SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.