§ 24
§ 24 Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen
§ 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen:
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturforums verwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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