Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 9. September 2016RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

Fassung: 9. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

§ 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen:

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturforums verwendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt · VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. September 2016
Fassung seit
9. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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