§ 26
§ 26 Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche
Fassung: 9. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 26 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturforen verwendet, auf denen parallel...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche
§ 26. (1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturforen verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 26 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. September 2016
- Fassung seit
- 9. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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Verweise
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