§ 29
§ 29 Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?
- Kernaussage§ 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei...
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Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland
§ 29. Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?
§ 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 245/2016
- BGBl. II Nr. 322/2014
- BGBl. II Nr. 389/2004
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Rückverweise
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