Verordnungen

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

VerordnungFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 13. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008993 · BGBl. Nr. 300/1996 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst?

  • Kernaussage§ 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland

§ 29. Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt · VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst in einfachen Worten?

§ 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst behandelt "Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 245/2016
  • BGBl. II Nr. 322/2014
  • BGBl. II Nr. 389/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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