Bundesgesetze

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)

SchUG-BKVBundesgesetzIn Kraft seit 19. Februar 2026RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010057 · BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

§ 2

§ 2 Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

§ 3

§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

§ 5

§ 5 Aufnahme in die Schule

Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend

2. ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

§ 6

§ 6 Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

(2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

§ 7

§ 7 Aufnahmsverfahren

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulleiter hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

§ 8

§ 8 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

§ 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

§ 9

§ 9 Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

§ 10

§ 10 Prüfungsergebnis

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

Prüfungsergebnis

§ 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

§ 11

§ 11 Unterrichtsordnung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

§ 12 Stundenplan, individuelle Modulwahl

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Stundenplan, individuelle Modulwahl

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).

(2) Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (§ 11) zu berücksichtigen.

(3) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

§ 13

§ 13 Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende

(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser

§ 14

§ 14 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

(3) Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

§ 15

§ 15 Schulveranstaltungen

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Schulveranstaltungen

§ 15. (1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.

(4) An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.

(5) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

§ 16

§ 16 Unterrichtsmittel

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Unterrichtsmittel

§ 16. (1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

§ 17

§ 17 Unterrichtssprache

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Unterrichtssprache

§ 17. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als

(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

§ 18

§ 18 Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

5. ABSCHNITT

Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 18. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden der Sozialphase daraus Nutzen ziehen können.

§ 19

§ 19 Leistungsfeststellung

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Leistungsfeststellung

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.

(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

§ 20

§ 20 Leistungsbeurteilung

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

Leistungsbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

(4) Durch die Noten sind zu beurteilen:

(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(6) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

§ 21

§ 21 Modulbeurteilung

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Modulbeurteilung

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

§ 22

§ 22 Information der Studierenden

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Information der Studierenden

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

§ 23

§ 23 Kolloquien

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Kolloquien

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

§ 23a

§ 23a Modulprüfungen

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Modulprüfungen

§ 23a. Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.

§ 24

§ 24 Zeugnisse

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zeugnisse

§ 24. (1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.

(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

§ 25

§ 25 Schulbesuchsbestätigung

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).

(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.

(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.

§ 27

§ 27 Erfolgreicher Abschluss

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Erfolgreicher Abschluss

§ 27. (1) Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.

§ 28

§ 28 Wiederholen

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Wiederholen

§ 28. (1) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

§ 30

§ 30 Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend

Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.

§ 31

§ 31 Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 31. Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.

§ 32

§ 32 Beendigung des Schulbesuches

Fassung: 1. November 2022 bis laufend

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

§ 33

§ 33 Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Fassung: 23. Juli 2024 bis 31. Dezember 2029

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.

§ 34

§ 34 Prüfungskommission

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Prüfungskommission

§ 34. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.

§ 35

§ 35 Prüfungstermine

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Prüfungstermine

§ 35. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 stattzufinden.

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

§ 36

§ 36 Zulassung zur Prüfung

Fassung: 1. November 2022 bis laufend

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

§ 37

§ 37 Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(3a) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 38

§ 38 Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 34 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig zuletzt unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen, graphischen und praktischen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

§ 39

§ 39 Prüfungszeugnisse

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

§ 40

§ 40 Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von nicht standardisierten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen.. Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesem oder dieser unter Bedachtnahme auf die gemäß § 35 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

§ 41

§ 41 Zusatzprüfungen

Fassung: 1. September 2015 bis laufend

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer oder Prüferinnen zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer oder die Prüferin und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer oder die Beisitzerin des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

§ 42

§ 42 Externistenprüfungen

Fassung: 25. August 2021 bis laufend

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Externistenprüfungen können abgelegt werden

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.

(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(6) Externistenprüfungen gemäß

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.

(8) Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.

(12) Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

§ 43

§ 43 Schulordnung

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

9. ABSCHNITT

Schulordnung

Pflichten der Studierenden

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Abs. 1 bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.

(3) Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(4) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 7 Abs. 3) kann von den Abs. 1 bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

§ 44

§ 44 Hausordnung

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Hausordnung

§ 44. (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 45

§ 45 Fernbleiben von der Schule

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Fernbleiben von der Schule

§ 45. Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.

§ 46

§ 46 Ausschluß von der Schule

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Ausschluß von der Schule

§ 46. (1) Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.

(2) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.

(3) Der Ausschluß ist von der zuständigen Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 47

§ 47 Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

§ 48

§ 48 Kustos

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kustos

§ 48. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

§ 49

§ 49 Werkstättenleiter und Bauhofleiter

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 49. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

§ 51

§ 51 Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 51. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

§ 52

§ 52 Studienkoordinator

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Studienkoordinator

§ 52. (1) Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

(2) Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

§ 52a

§ 52a Bereichsleiter, Bereichsleiterin

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 52a. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

§ 53

§ 53 Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 53. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den Abteilungsvorstand ermächtigt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

(6) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.

§ 54

§ 54 Lehrerkonferenzen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Lehrerkonferenzen

§ 54. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme an den Beratungen der Lehrerkonferenzen, ausgenommen Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer. Bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Studierenden von der Schule (§ 46 Abs. 1) haben die Studierendenvertreter auch das Recht auf Mitentscheidung.

§ 55

§ 55 Schule und Studierende

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

11. ABSCHNITT

Schule und Studierende

Rechte der Studierenden

§ 55. Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

§ 55a

§ 55a Studierendenkarte

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Studierendenkarte

§ 55a. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.

(2) Die Studierendenkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der oder des Studierenden elektronische Verknüpfungen aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(3) Der Nachweis der Studierendeneigenschaft kann für Studierende für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der oder des Studierenden bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (EID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 EGovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung des Zertifikats hat in Form eines QRCodes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 55a Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Studierenden kostenlos zu erfolgen.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum EID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

§ 56

§ 56 Studierendenvertreter

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Studierendenvertreter

§ 56. (1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

§ 57

§ 57 Wahl der Studierendenvertreter

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Wahl der Studierendenvertreter

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

(2) Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010)

(4) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.

(5) Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.

(6) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig.

§ 58

§ 58 Schulgemeinschaftsausschuß

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 58. (1) In jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung,, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schulerhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(7) Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

§ 58a

§ 58a Schulclusterbeirat

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Schulclusterbeirat

§ 58a. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 59

§ 59 Erweiterte Schulgemeinschaft

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

12. ABSCHNITT

Erweiterte Schulgemeinschaft

Kuratorium

§ 59. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen Schulen und dem Wirtschaftsleben, Einrichtungen des Bildungswesens und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens notwendigen engen Verbindung kann an den Schulen vom Schulgemeinschaftsausschuß ein Kuratorium errichtet werden.

(2) Dem Kuratorium gehören der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Studierenden der betreffenden Schule, Vertreter des Schulerhalters, Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen als Mitglieder an.

(3) Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der zuständigen Schulbehörde errichtet wird.

§ 60

§ 60 Verfahrensbestimmungen

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

§ 60. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

§ 61

§ 61 Verfahren

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Verfahren

§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

§ 61a

§ 61a Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

§ 61a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.

§ 62

§ 62 Provisorialverfahren (Widerspruch)

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.

(4) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

§ 63

§ 63 Entscheidungspflicht

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Entscheidungspflicht

§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

(5) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 64

§ 64 Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 64. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.

§ 65

§ 65 Klassenbücher

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Klassenbücher

§ 65. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.

(5) Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.

(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

§ 65a

§ 65a Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

§ 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:

(2) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden.

§ 66

§ 66 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

14. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

§ 67

§ 67 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 68

§ 68 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. März 1997 bis laufend

Schlußbestimmungen

§ 68. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.

§ 69

§ 69 Inkrafttreten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 treten wie folgt in Kraft:

(4) § 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 26, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 29 samt Überschrift, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:

(8) § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 57 Abs. 6, § 61 Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 61 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 63 Abs. 3, 4 und 5 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:

(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(15) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(16) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

(18) § 34 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 und § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 3 letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 72 samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.

(21) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(22) § 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft:

(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft:

§ 70

§ 70 Vollziehung

Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 72a

§ 72a Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 72a. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.

(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,