§ 4
§ 4 . Gruppen der Wertpapiere.
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 4 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Gruppen der Wertpapiere." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 4. Gruppen der Wertpapiere.
(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe (bestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und
2. Gruppe (rückgeführte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind.
3. Gruppe (unbestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a bis d oder Z. 2 erbracht wird.
4. Gruppe (Ediktalstücke).
Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden.
5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
6. Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, deren Nummern in der Anmeldung nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
7. Gruppe (Girosammelstücke).
Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.
(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören in die 1. Gruppe.
(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen Bestätigungen dürfen von inländischen Kreditinstituten nur auf den vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebenen Vordrucken ausgestellt werden; die Kreditinstitute haben diese Vordrucke mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.
(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, werden auch dann, wenn diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt, in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 4 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Gruppen der Wertpapiere." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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