Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 9. August 1956RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 . Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.

Fassung: 9. August 1956 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 16 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 16 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. August 1956 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
9. August 1956
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.