Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 . Kraftlose Wertpapiere.

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 17 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Kraftlose Wertpapiere." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 17. Kraftlose Wertpapiere.

(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter. Die Nummern der kraftlos gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß § 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.

(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 17 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Kraftlose Wertpapiere." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

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Verweise

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