§ 12
§ 12 . Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 12 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 12. Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.
(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 12 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 27. August 1954
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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