§ 28
§ 28 . Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle.
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 28 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten und die Durchführung des Prüfungsverfahrens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 28. Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle.
(1) Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, so können die Anmeldestellen von den Anmeldern und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen Wertpapierart Beiträge zur Deckung der Verfahrenskosten einheben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:
(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 28 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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