§ 22
§ 22 . Bereinigung der Nebenurkunden.
Fassung: 27. August 1954 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 22 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Bereinigung der Nebenurkunden." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 22. Bereinigung der Nebenurkunden.
(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.
(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.
(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 22 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Bereinigung der Nebenurkunden." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 27. August 1954
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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