Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 . Abgabenbefreiung.

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Abgabenbefreiung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 30. Abgabenbefreiung.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1946.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Abgabenbefreiung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

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Verweise

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