Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 . Durchführung der Bereinigung.

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 18 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Durchführung der Bereinigung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 18. Durchführung der Bereinigung.

(1) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.

(2) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen und den Berechtigten auszufolgen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7. Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind, als bereinigt zu kennzeichnen sind.

(4) Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb einer vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde, welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe vertritt, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten gutzuschreiben.

(5) Der Aussteller hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über allfällige inländische Zwischenverwahrer an die nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen volkswirtschaftlichen Gründen die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.

(6) Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2 und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen.

(7) Hält es das Bundesministerium für Finanzen für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist neue Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag der Wertpapierart auszugeben.

(8) Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden ist die sich aus der Bereinigung ergebende Stückelung – auch abweichend von den Anleihebedingungen – zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften können demgemäß nach Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz Aktien im Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhunderter Schilling ausgeben, soweit eine solche Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung erforderlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 18 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Durchführung der Bereinigung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

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