§ 25
§ 25 . Besondere Verlosung.
Fassung: 8. Juli 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 25 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Besondere Verlosung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 25 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Besondere Verlosung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 8. Juli 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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