§ 20
§ 20 . Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- Kernaussage§ 20 Wertpapierbereinigungsgesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2, § 11...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.
(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 20 Wertpapierbereinigungsgesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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