Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 . Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen.

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 14 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 14. Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen.

(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die Prüfstelle über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2) zu entscheiden und die nach den folgenden Absätzen für die Bereinigung maßgebenden Tatsachen zu prüfen.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben noch Stücke zur teilweisen Deckung der 6. Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen:

(3) Finden die 2., 3., 5. und 7. Gruppe zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht volle Deckung, so sind die in die 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere erforderlichenfalls in je zwei Untergruppen a und b in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu teilen. Die Wertpapiere der Untergruppe 2a, 3a und 5a sind bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Untergruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt hinsichtlich der nicht in Untergruppen geteilten Gruppen Glaubhaftmachung. Die Vorschriften des Abs. 2 über die Zuweisung der Stücke, den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sind auf die anderen Untergruppen sinngemäß anzuwenden; hiebei ist folgende Rangfolge einzuhalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 14 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

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