Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1994RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 . Prüfung durch die Prüfstelle.

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 9 Wertpapierbereinigungsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 9. Prüfung durch die Prüfstelle.

(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen und von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den angemeldeten Eigentümern und den Kreditinstituten, deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen Auskünfte verlangen.

(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend, so hat sie dies festzustellen, sofern das Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmdeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 9 Wertpapierbereinigungsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

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