Bundesgesetze

Wertpapierbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 27. August 1954RIS-Stand 29. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001922 · BGBl. Nr. 188/1954 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 . Doppelanmeldungen.

Fassung: 27. August 1954 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Wertpapierbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 11 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Doppelanmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 11. Doppelanmeldungen.

(1) Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die Prüfstelle eine Doppelanmeldung fest, so hat sie auf Grund der Anmeldungen die Klarstellung zu versuchen.

(2) Gelingt der Versuch dieser Klarstellung nicht und einigen sich die Anmelder nicht, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen:

(3) Wird die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt, so hat die Prüfstelle diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und d sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird bei Doppelanmeldungen in der 2. und 3. Gruppe einerseits und in der 5. Gruppe anderseits der Anspruch in dieser Gruppe festgestellt, so wird das Wertpapier gemäß den Bestimmungen für die 2. oder 3. Gruppe bereinigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 11 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt ". Doppelanmeldungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 1954 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2024
Fassung seit
27. August 1954
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
  • BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
  • BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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