Art. 2
Art. 2 Artikel II.
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Wertpapierbereinigungsgesetz?
- KernaussageArt. 2 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
(4) Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Wertpapierbereinigungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 2 Wertpapierbereinigungsgesetz behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:27
- 9. August 1956 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
- BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
- BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)
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