Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 25. Mai 2022RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Eintragung in die Tierärzteliste

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 TÄG?

  • Kernaussage§ 9 TÄG behandelt "Eintragung in die Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eintragung in die Tierärzteliste

§ 9. (1) Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.

(2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.

(5) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.

(6) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.

(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 TÄG in einfachen Worten?

§ 9 TÄG behandelt "Eintragung in die Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2022
Fassung seit
25. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 04:49
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.