Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 TÄG?

  • Kernaussage§ 15 TÄG behandelt "Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen

§ 15. (1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.

(2) Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese

(3) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 64 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.

(4) Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.

(5) In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 TÄG in einfachen Worten?

§ 15 TÄG behandelt "Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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