§ 18
§ 18 Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
Fassung: 31. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 TÄG?
- Kernaussage§ 18 TÄG behandelt "Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach...
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Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).
(2) Andere Tierärztegesellschaften sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine oder ein für die Führung angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt (tierärztliche Leitung) in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.
(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 TÄG in einfachen Worten?
§ 18 TÄG behandelt "Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2024
- Fassung seit
- 31. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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