§ 12
§ 12 Abgabe des Tierärzteausweises
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 TÄG?
- Kernaussage§ 12 TÄG behandelt "Abgabe des Tierärzteausweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgabe des Tierärzteausweises
§ 12. (1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
(2) Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TÄG in einfachen Worten?
§ 12 TÄG behandelt "Abgabe des Tierärzteausweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. August 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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Verweise
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