§ 20
§ 20 Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 TÄG?
- Kernaussage§ 20 TÄG behandelt "Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste
§ 20. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
(2) Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
(3) Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
(5) Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
(6) Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 64 TAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 TÄG in einfachen Worten?
§ 20 TÄG behandelt "Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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Verweise
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