Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 TÄG?

  • Kernaussage§ 21 TÄG behandelt "Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte

§ 21. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt behandelt werden, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn die jeweilige Tierhalterin oder der jeweilige Tierhalter auf die bisherige tierärztliche Behandlung verzichtet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte zu einer Behandlung vor Ort gerufen, so übernimmt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jene Tierärztin oder jener Tierarzt die Behandlung, die oder der als erster eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann die Person, welche nicht zur Behandlung herangezogen wird, obwohl sie dazu bereit war, die Abgeltung der Fahrtkosten und sonstiger Spesen beanspruchen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TÄG in einfachen Worten?

§ 21 TÄG behandelt "Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. August 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 04:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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