Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 25. Mai 2022RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Strafbestimmungen

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 TÄG?

  • Kernaussage§ 41 TÄG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 TÄG in einfachen Worten?

§ 41 TÄG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2022
Fassung seit
25. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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