§ 6
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 TÄG?
- Kernaussage§ 6 TÄG behandelt "Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
§ 6. (1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
(3) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.
(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.
(5) Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 TÄG in einfachen Worten?
§ 6 TÄG behandelt "Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2023
- Fassung seit
- 25. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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