§ 13
§ 13 Führung der Berufsbezeichnung
Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 TÄG?
- Kernaussage§ 13 TÄG behandelt "Führung der Berufsbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Führung der Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 TÄG in einfachen Worten?
§ 13 TÄG behandelt "Führung der Berufsbezeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2022
- Fassung seit
- 25. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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