§ 8
§ 8 Tierärzteliste
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 TÄG?
- Kernaussage§ 8 TÄG behandelt "Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tierärzteliste
§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2, Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TÄG in einfachen Worten?
§ 8 TÄG behandelt "Tierärzteliste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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Verweise
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