Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 TÄG?

  • Kernaussage§ 30 TÄG behandelt "Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

§ 30. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihnen ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind von Tierärztinnen und Tierärzten sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind von der Tierärztin oder vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name der ausstellenden Tierärztin oder des ausstellenden Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 29 Geheimhaltungspflicht
Nächster Paragraph§ 31 Werbebeschränkungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 TÄG in einfachen Worten?

§ 30 TÄG behandelt "Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. August 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.