§ 25
§ 25 Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 TÄG?
- Kernaussage§ 25 TÄG behandelt "Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine...
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Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
§ 25. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
(3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 TÄG in einfachen Worten?
§ 25 TÄG behandelt "Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. August 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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