Bundesgesetze

Tierärztegesetz

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

TÄGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011642 · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 TÄG?

  • KernaussageAnl. 1 TÄG behandelt "Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

A. Grundsätzliche Regelung der Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern:

B. Regelungen der Anerkennung erworbener Rechte im Hinblick auf bestimmte Staaten

1. Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

2. Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise die Aufnahme des tierärztlichen Berufs gestatten und

anzuerkennen, wenn die Behörden eines der genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des tierärztlichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise.

3. Der Bescheinigung gemäß Z 2 muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im Falle Estlands muss die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.

C. Anerkennung von Nachweisen mit unzureichender Bezeichnung

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten deren Ausbildungsnachweise des tierärztlichen Berufes anzuerkennen, auch wenn sie den in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Eine solche Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Art. 38 der RL 2005/36/EG genannten Bestimmungen entspricht und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummer 5.4.2 leg. cit. aufgeführt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 44 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 TÄG in einfachen Worten?

Anl. 1 TÄG behandelt "Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. August 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 04:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

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