§ 5
§ 5 Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 TÄG?
- Kernaussage§ 5 TÄG behandelt "Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung
Befugnis zur Berufsausübung
§ 5. (1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.
(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 TÄG in einfachen Worten?
§ 5 TÄG behandelt "Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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Rückverweise
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