§ 31
§ 31 Werbebeschränkungen
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 TÄG?
- Kernaussage§ 31 TÄG behandelt "Werbebeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Werbebeschränkungen
§ 31. (1) Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:
(3) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 TÄG in einfachen Worten?
§ 31 TÄG behandelt "Werbebeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. August 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 53/2024 (NR: GP XXVII RV 2433 und Zu 2433 AB 2445 S. 252. BR: AB 11429 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)
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