§ 84
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 SPG?
- Kernaussage§ 84 SPG behandelt "Sonstige Verwaltungsübertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b oder einer Meldeauflage nach § 49c nicht nachkommt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. (1) Wer
(1a) Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b oder einer Meldeauflage nach § 49c nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b oder § 49c behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 SPG in einfachen Worten?
§ 84 SPG behandelt "Sonstige Verwaltungsübertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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