§ 97
§ 97 Außerkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 SPG?
- Kernaussage§ 97 SPG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten – soweit sie noch in Kraft stehen – folgende Rechtsvorschriften...
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Außerkrafttreten
§ 97. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten – soweit sie noch in Kraft stehen – folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
(2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 105/2019)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 SPG in einfachen Worten?
§ 97 SPG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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Verweise
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