§ 71
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 SPG?
- Kernaussage§ 71 SPG behandelt "Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 71. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
(3) Außer in den Fällen des Abs. 1 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 zulässig.
(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Abs. 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 SPG in einfachen Worten?
§ 71 SPG behandelt "Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2025
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2024 (NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)
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